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Firma Andrea Döking
Niedern 9  D-48612 Horstmar 

Tel: 02558-9977961  Fax: 02558-9977962

Email: andrea-doeking@t-online.de

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Geltungsbereich

 

Diese Bestimmungen sind Bestandteil aller Angebote, Auftragsbestätigungen und aller Verträge über Warenlieferungen unserer Firma im Verkehr mit Kaufleuten und den ihnen Gleichgestellten gem. § 24 Ziff. 1 und 2 HGB sowie mit Endverbrauchern. Sie finden, soweit nicht anders vereinbart, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung Anwendung.

 

II. Vertragsschluss

 

  1.  Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes nach Eingang der vereinbarten Anzahlung schriftlich bestätigt hat oder der Kaufgegenstand ausgehändigt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.

  2.  Vereinbarungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

  3.  Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

III. Preise

 

  1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Werk ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen wie Anlieferung u.a. werden gesondert berechnet.

  2. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 - vier - Monate liegen und wenn der Kaufgegenstand nicht zum vereinbarten Termin abgenommen wird. In diesen Fällen gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Bei Lieferung innerhalb von 4 - vier - Monate gilt in jedem Falle der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung.

  3. Ist der Käufer eine jur. Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.

 

IV. Zahlungsbedingungen

 

  1. Der Kaufpreis/Restkaufpreis ist- soweit nicht anders vereinbart - bei Übergabe des Kaufgegenstandes (spätestens jedoch 10 Tage nach Zugang der Fertigstellungsanzeige) zur Zahlung fällig. Der Preis für Nebenleistungen wie Anlieferung u.a. ist im voraus fällig.

  2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn
    a) der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit einer Rate 14 Tage in Rückstand kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist
    b) der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Rückstand kommt und der rückständige Betrag mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.

  3. Sind als Zahlungsmittel Scheck, Wechsel oder Zahlungsanweisungen vereinbart, werden sie nur zahlungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontpreise gehen zu Lasten des Käufers.

  4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.

  5. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet der sich aus Abschnitt VII ergebenden Rechte nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

  6. Verzugszinsen werden mit 12 % p.a. berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

 

V. Lieferung und Verzug

 

  1. Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich.
    a) Wird ein verbindlich vereinbarter Termin überschritten, gerät der Verkäufer sofort mit der Überschreitung in Verzug. Neben der Lieferung der Kaufsache kann der Käufer einen Verzugsschaden jedoch nur dann geltend machen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Falle eines Verzugs dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ein Anspruch auf Lieferung besteht in diesem Fall nicht.
    b) Wird ein unverbindlich vereinbarter Termin überschritten, kann der Käufer 6 Wochen nach Überschreitung dieses Termins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Aufforderung treten die in Ziff. 1 a bezeichneten Verzugsfolgen ein.

  2. Lieferverzug mit den dargelegten Rechtsfolgen tritt nicht ein, wenn der Verkäufer die Lieferung infolge höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Hindernisse wie z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen nicht rechtzeitig erbringen kann. Der Verkäufer ist berechtigt, entsprechend später zu liefern oder bei erheblichen Verzögerungen vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer deswegen ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Verkäufer bereits in Verzug befindet. Bei einer für den Käufer unzumutbaren Leistungsverzögerung ist auch dieser unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt.

  3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen oder auch zur vorzeitigen Lieferung berechtigt.

  4. Die Versendung des Kaufgegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Eine Transportversicherung wird vom Verkäufer nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

 

VI. Abnahme

 

  1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

  2. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge entsprechend Ziffer 1 nicht innerhalb von 10 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.

  3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Fertigstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreise nicht imstande ist.

  4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, beträgt dieser 25 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

  5. Macht der Verkäufer von den Rechten gem. Ziffern 3 und 4 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine jur. Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.

  2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

  3. Erwirbt der Käufer den Kaufgegenstand zum Zwecke der Weiterveräußerung, ist er widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiterzuveräußern. Bei Veräußerungen im Rahmen von Kontokorrentverhältnissen bezieht sich der verlängerte Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auf die Kontokorrentforderung bzw. nach Saldierung auf die Saldoforderung.

  4. Die Veräußerungsbefugnis erlischt mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

  5. Für den Fall der Veräußerung des Vorbehaltsgutes tritt der Käufer die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen in Höhe des Wertes des vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsgegenstandes mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Dies gilt auch für die Fälle, in denen nach den vorstehenden Beschränkungen eine Weiterveräußerung nicht zulässig war.

  6. Der Käufer ist nach der Abtretung widerruflich zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bliebt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

  7. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.

  8. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherheit des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig. Während des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.

  9. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftliche Mitteilung zu geben und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.

  10. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen, mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind - soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist - in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei Zustimmung des Verkäufers auf eine Instandsetzung verzichtet, so ist die Versicherungsleistung zunächst zur Tilgung des Kaufpreises und der sonstigen Ansprüche des Verkäufers zu verwenden.

 

VIII. Gewährleistung

 

  1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Verkaufsgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres ab Auslieferung bzw. ab Eintritt des Annahmeverzugs.

  2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).

 

IX. Abwicklung

 

a) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem Verkäufer entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.

 

b) Nachbesserungen erfolgen innerhalb angemessener Frist nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 

 

c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.

 

  1. Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugaufbauten, die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der Käufer wegen Nachbesserung zunächst an den unmittelbaren Hersteller oder Importeur zu wenden. Dies gilt auch für alle Einbauaggregate, für die dem Käufer Listen entsprechender Kundendienststellen ausgehändigt worden sind. Für Mängel an oder durch Fremderzeugnisse verursacht, beschränkt sich die Haftung des Verkäufers zunächst auf die Abtretung der dem Verkäufer gegen den Zulieferer bzw. Hersteller oder Importeur zustehenden Ansprüche. Insoweit besteht nur eine subsidiäre Haftung.

  2. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle Nachbesserung Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.

  3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand erlischt die Gewährleistung.

  4. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Käufer einen Mangel nicht gemäß Ziff. 2a angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass 
    a) der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
    b) der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder
    c) in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat, oder
    d) der Kaufgegenstand in eine vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder
    e) der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

  5. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich erklärt worden ist.

  6. Kommt der Verkäufer mit der Nachbesserung in Verzug, hat der Käufer das Recht, den Ausgleich einer noch offenen Kaufpreisforderung in angemessenem Umfang bis zum Ende der Nachbesserung zu verweigern. Alle Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 1. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet. Solange ist der Ablauf der Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. Die Hemmung endet jedoch mit Zugang einer Erklärung des Verkäufers, wonach der Fehler beseitigt ist oder kein Fehler vorliegt.

  7. Für gebrauchte Fahrzeuge sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

 

X. Haftung

 

  1. Der Verkäufer haftet dem Käufer für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrunde, nach Maßgabe folgender Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch hinsichtlich des Verschuldens von gesetzlichen Vertretern bzw. Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Im übrigen sind die Eigenhaftung sowie die Haftung des gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

  2. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung bleiben unberührt. 

  3. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen.

  4. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

XI. Erfüllungsort

 

  1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes und alle anderen gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz des Verkäufers.

  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand Münster.

  3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

  4. Bei Kunststoffprodukten gelten insoweit die weiteren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.