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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Andrea Döking
I. Geltungsbereich
Diese Bestimmungen sind
Bestandteil aller Angebote, Auftragsbestätigungen und aller Verträge über
Warenlieferungen unserer Firma im Verkehr mit Kaufleuten und den ihnen
Gleichgestellten gem. § 24 Ziff. 1 und 2 HGB sowie mit Endverbrauchern.
Sie finden, soweit nicht anders vereinbart, auch in laufender und
künftiger Geschäftsverbindung Anwendung.
II. Vertragsschluss
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Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes nach Eingang der vereinbarten Anzahlung
schriftlich bestätigt hat oder der Kaufgegenstand ausgehändigt ist. Der
Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung
unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
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Vereinbarungen,
Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform.
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Übertragung von Rechten und
Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des Verkäufers.
III. Preise
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Der Preis des
Kaufgegenstandes versteht sich ab Werk ohne Skonto und sonstige
Nachlässe zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Vereinbarte
Nebenleistungen wie Anlieferung u.a. werden gesondert berechnet.
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Preisänderungen sind nur
zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin
mehr als 4 - vier - Monate liegen und wenn der Kaufgegenstand nicht zum
vereinbarten Termin abgenommen wird. In diesen Fällen gilt der am Tag
der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Bei Lieferung innerhalb von
4 - vier - Monate gilt in jedem Falle der am Tag des Vertragsabschlusses
gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile
zur entsprechenden Preisanpassung.
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Ist der Käufer eine jur.
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung
gültige Preis des Verkäufers.
IV. Zahlungsbedingungen
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Der Kaufpreis/Restkaufpreis
ist- soweit nicht anders vereinbart - bei Übergabe des Kaufgegenstandes
(spätestens jedoch 10 Tage nach Zugang der Fertigstellungsanzeige) zur
Zahlung fällig. Der Preis für Nebenleistungen wie Anlieferung u.a. ist
im voraus fällig.
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Sind Teilzahlungen
vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn
a) der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist,
mindestens mit einer Rate 14 Tage in Rückstand kommt, er seine Zahlungen
einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist
b) der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen
ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise
in Rückstand kommt und der rückständige Betrag mindestens 1/10 des
Kaufpreises beträgt.
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Sind als Zahlungsmittel
Scheck, Wechsel oder Zahlungsanweisungen vereinbart, werden sie nur
zahlungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontpreise gehen zu
Lasten des Käufers.
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Gegen die Ansprüche des
Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.
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Kommt der Käufer mit
Zahlungen in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet der sich aus
Abschnitt VII ergebenden Rechte nach Setzung einer angemessenen Frist
vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
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Verzugszinsen werden mit 12
% p.a. berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem
höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung
nachweist.
V. Lieferung und Verzug
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Lieferfristen sind
grundsätzlich unverbindlich.
a) Wird ein verbindlich vereinbarter Termin überschritten, gerät der
Verkäufer sofort mit der Überschreitung in Verzug. Neben der Lieferung
der Kaufsache kann der Käufer einen Verzugsschaden jedoch nur dann
geltend machen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt. Der Käufer kann im Falle eines Verzugs dem Verkäufer auch
schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er
die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach
erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch
schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz
bzw. grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Ein Anspruch auf Lieferung besteht in diesem Fall nicht.
b) Wird ein unverbindlich vereinbarter Termin überschritten, kann der
Käufer 6 Wochen nach Überschreitung dieses Termins den Verkäufer
schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser
Aufforderung treten die in Ziff. 1 a bezeichneten Verzugsfolgen ein.
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Lieferverzug mit den
dargelegten Rechtsfolgen tritt nicht ein, wenn der Verkäufer die
Lieferung infolge höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener
Hindernisse wie z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen nicht
rechtzeitig erbringen kann. Der Verkäufer ist berechtigt, entsprechend
später zu liefern oder bei erheblichen Verzögerungen vom Vertrag
zurückzutreten, ohne dass dem Käufer deswegen ein Anspruch auf
Schadenersatz zusteht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Verkäufer
bereits in Verzug befindet. Bei einer für den Käufer unzumutbaren
Leistungsverzögerung ist auch dieser unter Ausschluß von
Schadensersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt.
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Der Verkäufer ist zu
Teillieferungen oder auch zur vorzeitigen Lieferung berechtigt.
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Die Versendung des
Kaufgegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Eine
Transportversicherung wird vom Verkäufer nur auf ausdrückliche Anweisung
und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
VI. Abnahme
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Der Käufer hat das Recht,
innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige den
Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht,
innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
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Weist der angebotene
Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge entsprechend Ziffer
1 nicht innerhalb von 10 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der
Käufer die Abnahme ablehnen.
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Bleibt der Käufer mit der
Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug, so
ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer
die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch
innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreise nicht imstande ist.
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Verlangt der Verkäufer
Schadenersatz, beträgt dieser 25 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren
oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
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Macht der Verkäufer von den
Rechten gem. Ziffern 3 und 4 keinen Gebrauch, kann er über den
Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener
Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen
liefern.
VII. Eigentumsvorbehalt
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Der Kaufgegenstand bleibt
bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt
bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den
Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. auf Grund von
Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen
nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine jur. Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei
dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der
Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus
seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.
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Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des
Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem
Vertrag und aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
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Erwirbt der Käufer den
Kaufgegenstand zum Zwecke der Weiterveräußerung, ist er widerruflich
berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiterzuveräußern. Bei Veräußerungen
im Rahmen von Kontokorrentverhältnissen bezieht sich der verlängerte
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auf die Kontokorrentforderung bzw.
nach Saldierung auf die Saldoforderung.
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Die Veräußerungsbefugnis
erlischt mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens.
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Für den Fall der Veräußerung
des Vorbehaltsgutes tritt der Käufer die sich aus der Weiterveräußerung
ergebenden Forderungen in Höhe des Wertes des vom Verkäufer gelieferten
Vorbehaltsgegenstandes mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Dies
gilt auch für die Fälle, in denen nach den vorstehenden Beschränkungen
eine Weiterveräußerung nicht zulässig war.
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Der Käufer ist nach der
Abtretung widerruflich zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die
Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bliebt
hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt.
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Kommt der Käufer in
Zahlungsverzug oder erfüllt er seine Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom
Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den
Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen
Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei
Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister
eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Falle gelten die
Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und
der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.
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Solange der
Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherheit des
Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie
seine Veränderung zulässig. Während des Eigentumsvorbehaltes steht das
Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Der Käufer ist
verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass
der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.
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Bei Zugriffen von Dritten,
insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des
Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt hat der Käufer dem Verkäufer
sofort schriftliche Mitteilung zu geben und den Dritten unverzüglich auf
den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
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Für die Dauer des
Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer eine Vollkaskoversicherung mit einer
angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen, mit der Maßgabe, dass die
Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der
Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer selbst die
Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die
Prämienbeträge verauslagen und als Teil der Forderung aus dem
Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind
- soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist - in vollem Umfang
für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei
Zustimmung des Verkäufers auf eine Instandsetzung verzichtet, so ist die
Versicherungsleistung zunächst zur Tilgung des Kaufpreises und der
sonstigen Ansprüche des Verkäufers zu verwenden.
VIII. Gewährleistung
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Der Verkäufer leistet Gewähr
für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des
Verkaufsgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres
ab Auslieferung bzw. ab Eintritt des Annahmeverzugs.
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Der Käufer hat Anspruch auf
Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des
Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).
IX. Abwicklung
a) Der Käufer hat Fehler unverzüglich
nach deren Feststellung bei dem Verkäufer entweder schriftlich
anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.
b) Nachbesserungen erfolgen innerhalb
angemessener Frist nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz
oder Instandsetzung fehlerhafter Teile. Ersetzte Teile werden Eigentum
des Verkäufers.
c) Für die bei der Nachbesserung
eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des
Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.
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Bei Fahrzeugen oder
Fahrzeugaufbauten, die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der
Käufer wegen Nachbesserung zunächst an den unmittelbaren Hersteller oder
Importeur zu wenden. Dies gilt auch für alle Einbauaggregate, für die
dem Käufer Listen entsprechender Kundendienststellen ausgehändigt worden
sind. Für Mängel an oder durch Fremderzeugnisse verursacht, beschränkt
sich die Haftung des Verkäufers zunächst auf die Abtretung der dem
Verkäufer gegen den Zulieferer bzw. Hersteller oder Importeur
zustehenden Ansprüche. Insoweit besteht nur eine subsidiäre Haftung.
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Wenn der Fehler nicht
beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche
unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle Nachbesserung
Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises
verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
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Durch Eigentumswechsel am
Kaufgegenstand erlischt die Gewährleistung.
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Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Käufer einen
Mangel nicht gemäß Ziff. 2a angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur
Nachbesserung gegeben hat oder wenn der aufgetretene Fehler in
ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass
a) der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden
ist oder
b) der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller für die Betreuung
nicht anerkannten Betrieb instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden
ist und der Käufer dies erkennen musste oder
c) in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung
der Hersteller nicht genehmigt hat, oder
d) der Kaufgegenstand in eine vom Hersteller nicht genehmigten Weise
verändert worden ist, oder
e) der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege
des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
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Natürlicher Verschleiß ist
von der Gewährleistung ausgeschlossen. Eine Haftung für zugesicherte
Eigenschaften besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich
erklärt worden ist.
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Kommt der Verkäufer mit der
Nachbesserung in Verzug, hat der Käufer das Recht, den Ausgleich einer
noch offenen Kaufpreisforderung in angemessenem Umfang bis zum Ende der
Nachbesserung zu verweigern. Alle Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit des
Kaufgegenstandes verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß
Ziffer 1. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, aber
nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr
geleistet. Solange ist der Ablauf der Verjährungsfrist für diesen Fehler
gehemmt. Die Hemmung endet jedoch mit Zugang einer Erklärung des
Verkäufers, wonach der Fehler beseitigt ist oder kein Fehler vorliegt.
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Für gebrauchte Fahrzeuge
sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
X. Haftung
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Der Verkäufer haftet dem
Käufer für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrunde, nach Maßgabe
folgender Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies
gilt auch hinsichtlich des Verschuldens von gesetzlichen Vertretern bzw.
Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Im übrigen sind die Eigenhaftung
sowie die Haftung des gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen
ausgeschlossen.
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Die Rechte des Käufers aus
Gewährleistung bleiben unberührt.
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Der Käufer ist verpflichtet,
Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem
unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen.
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Die Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers
gegenüber dem Käufer wird außer in den Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
XI. Erfüllungsort
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Erfüllungsort für die
Lieferung des Kaufgegenstandes und alle anderen gegenseitigen Ansprüche
ist der Sitz des Verkäufers.
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Für sämtliche gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich
Gerichtsstand Münster.
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Der gleiche Gerichtsstand
gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei
Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand.
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Bei Kunststoffprodukten
gelten insoweit die weiteren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.
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